VIL Bayern
Verband der Ingenieure der Landentwicklung in BY

Die Verbandssatzung

Zur ersten Klärung von Verbandszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des VIL Bayern.
Die Satzung gibt es auch als PDF zum Download (20180502_Satzung_VIL.pdf, 81 KB).


Satzung

des Verbandes der Ingenieure der Landentwicklung in Bayern
- VIL -
in der Fassung der Beschlüsse vom 02. Mai 2018

Vorbemerkung
Mit der Satzung sollen Frauen in gleicher Weise angesprochen werden wie Männer.
Nur wegen der leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung in der Regel die neutral-männliche Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz und Organisation

Der Verband führt die Bezeichnung "Verband der Ingenieure der Landentwicklung in Bayern", kurz - VIL -.

Der VIL schließt sich an berufsständische Dachverbände korporativ an.

Der VIL hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der VIL vertritt und fördert die berufspolitischen, sozialen und wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder. Er gewährt Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzverordnung des Bayerischen Beamtenbundes in Angelegenheiten dienstlicher Art.

Der VIL verfolgt keine wirtschaftlichen, auf Gewinn ausgerichteten Interessen. Er steht zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat und ist parteipolitisch sowie konfessionell neutral.

Der VIL ist ein Berufsverband im Sinne des Bayerischen Beamtengesetzes.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden: Beamte, Beamtenanwärter, Referendare, Duale Studenten sowie Ruhestandsbeamte ab der dritten Qualifikationsebene der Verwaltung für Ländliche Entwicklung und vergleichbare Angestellte.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand des jeweiligen Bezirksverbands zu beantragen. Ergeht auf den Antrag innerhalb von zwei Wochen kein ablehnender Bescheid, so gilt die Aufnahme als vollzogen. Die Mitgliedschaft ist dem Landesverband anzuzeigen. Auf Wunsch ist dem Mitglied eine Verbandssatzung auszuhändigen.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Landesvorstand eingereicht werden. Dieser entscheidet endgültig. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist (30.09.) zum Schluss des Kalenderjahres (31.12.) gegenüber dem Bezirksvorstand zu erklären.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen nicht Folge leistet. Der Antrag auf Ausschluss ist schriftlich vom Bezirksvorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Der Landesvorstand kann auch aus sich heraus den Ausschluss eines Mitgliedes veranlassen. Gegen dessen Beschluss ist die Anrufung der Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

Mit der Beendigung bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegen den Verband.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Verbandsbeitrages beschließt die Generalversammlung. Die Bezirksverbände sind berechtigt, einen Zuschlag zum Verbandsbeitrag zu erheben, über den sie selbst verfügen können.
Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Art der Einhebung beschließt der jeweilige Bezirksvorstand. Die Bezirksverbände müssen regelmäßig den Verbandsbeitrag ihrer Mitglieder an den Landesverband weiterleiten.
Maßgebend ist der Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres.

Abweichend von den Sätzen 1 mit 5 beschließt der jeweilige Bezirksverband die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Duale Studenten, Beamtenanwärter, Referendare und Ruhestandsbeamte ab der dritten Qualifikationsebene der Verwaltung für Ländliche Entwicklung sowie vergleichbare Angestellte. Diese Beiträge verbleiben beim Bezirksverband, soweit sie nicht nach Satz 6 an den Landesverband weiterzuleiten sind.

§ 6 Rechte und Pflichten eines Mitglieds

Die Mitglieder haben das Recht

a) sich in den Versammlungen an Aussprachen zu beteiligen;

b) soweit die satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, Anträge zu stellen, Kandidaten  
            vorzuschlagen und an Abstimmungen teilzunehmen;

c) die Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet

a) die Arbeit des Verbandes nach besten Kräften zu unterstützen;

b) die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu beachten;

c) die festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen.

§ 7 Bezirksverbände

Die Mitglieder werden analog der Regierungsbezirke zu Bezirksverbänden zusammengefasst. Die Leitung des Bezirksverbands obliegt dem Bezirksvorstand. Der Bezirksvorstand setzt sich zusammen aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer sowie

- den Beisitzern.

Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden alle zwei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes gewählt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Verlängerung der Wahlperiode auf bis zu maximal vier Jahre beschließen. Dies ist dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes.

Durch die Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer gehören dem Bezirksvorstand nicht an. Für sie gilt § 13 der Satzung sinngemäß.

Die Mitglieder des Bezirksverbandes wählen den Beisitzer im Landesvorstand und die Delegierten zur Generalversammlung des Verbandes.

Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes sind allen Verbandsmitgliedern in ortsüblicher Weise mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. In dieser Mitteilung ist die Tagesordnung zu veröffentlichen. Die Mitglieder sind aufzufordern, bis zu einem festgesetzten Termin Anträge zur Mitgliederversammlung beim Bezirksvorstand einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes muss einberufen werden, wenn sie der Bezirksvorstand beschließt. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt werden. Diesem Antrag ist zu entsprechen.

Für die Tätigkeit des Bezirksvorstandes sind die Satzung, die Beschlüsse der Generalversammlung des Verbandes und die Beschlüsse des Landesvorstandes maßgebend.

Der Bezirksverband hat mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Organe

Der VIL hat folgende Organe:

a) den Landesvorstand (§ 9)

b) die Generalversammlung (§ 10).

§ 9 Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,

- dem 2. Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer sowie

- je einem Beisitzer der insoweit nicht vertretenen Bezirksverbände.
Stimmübertragung innerhalb der Bezirksverbände ist bei Beisitzern möglich.

1. und 2. Vorsitzender sind Vorstände des Verbandes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie vertreten den VIL gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Für von der Generalversammlung gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, die während der Amtsperiode ausscheiden, wählt der Vorstand Ersatzleute.

Dem Landesvorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung gehören.

§ 10 Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern des VIL Bayern.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Landesvorstandes (§ 9) und die Delegierten.
Auf je angefangene zehn Mitglieder eines Bezirksverbandes, für die der volle Verbandsbeitrag abgeführt wird, ist ein Delegierter zu bestellen.

Die ordentliche Generalversammlung mit Neuwahlen ist alle vier Jahre abzuhalten.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn dies der Landesvorstand beschließt. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann auch von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt werden. Diesem Antrag ist zu entsprechen.

Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Generalversammlung sowie die Frist für Anträge an die Generalversammlung sind allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

Anträge an die Generalversammlung können nur von den Vorständen der Bezirksverbände und vom Landesvorstand gestellt werden. Sie müssen eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich beim
1. Vorsitzenden des VIL Bayern eingereicht sein.

Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung ihre Dringlichkeit beschließt.

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig für:

a) die Richtlinien der Verbandspolitik;

b) die Jahresrechnung und die Entlastung des Landesvorstandes;

c) die Wahl des:

     - 1. Vorsitzenden,

     - 2. Vorsitzenden,

     - Schatzmeisters,

     - Schriftführers sowie

     - der zwei Rechnungsprüfer;

d) die Höhe des Verbandsbeitrages;

e) die Behandlung von Anträgen;

f) die Beschwerden im Ausschlussverfahren;

g) Satzungsänderungen;

h) die Auflösung des Verbandes (§ 12).

Zur Abänderung der Satzung sind drei Viertel der Stimmen der auf der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Auflösung des VIL

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Diese Generalversammlung darf nur Beschlüsse zur "Auflösung des Verbandes" und über die Verwendung des Verbandsvermögens fassen. Weitere Tagesordnungspunkte sind nicht zulässig.

Der VIL gilt als aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der auf dieser Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten und mehr als die Hälfte der Delegierten die Auflösung beschließen.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Kassenführung, die Vornahme unerwarteter Kassenprüfungen und Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben auf der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Ihnen obliegt die Antragstellung auf Entlastung des Landesvorstandes.

Wenn ein Rechnungsprüfer während der Wahlperiode ausscheidet, wählt der Landesvorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim mittels Stimmzettel abgestimmt werden.

Über alle Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der Niederschrift muss mindestens der Inhalt der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsverhältnis ersichtlich sein. Die Niederschriften müssen von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in der geänderten Fassung mit ihrer Verabschiedung am 02.05.2018 in Kraft.
Die Satzung vom 18.11.2014 tritt gleichzeitig außer Kraft.


Weitere Rückfragen beantworten wir gerne unter Anfrage@vilbayern.info oder über das Kontaktformular.

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